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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Präambel und Definitionen

Die VERAG Versicherungsmakler GmbH (kurz ›VERAG‹) vermittelt unabhängig von ihren und dritten Interessen, insbesondere unabhängig vom Versicherungsunternehmen (Versicherer) Versicherungsverträge zwischen ihren Klienten als Versicherungskunden und Versicherungsunternehmen.
Durch die Beauftragung mit der Interessenwahrung des Klienten in privaten und / oder beruflichen und / oder betrieblichen Versicherungsangelegenheiten wird VERAG für beide Parteien des Versicherungsvertrages tätig, hat aber überwiegend die Interessen des Klienten zu wahren. VERAG leistet nach den gesetzlichen Bestimmungen, insb. dem Maklergesetz (kurz ›MaklerG‹), den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz ›AGB‹) und einem mit dem Klienten abgeschlossenen Maklervertrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers. Die AGB sind ab Vereinbarung eine für VERAG und den Klienten verbindliche Basis im Geschäftsverkehr sowie bei Abwicklung der Geschäftsfälle und gelten für sämtliche – auch zukünftige – Geschäftsbeziehungen zwischen VERAG und dem Klienten, insbesondere für den Maklervertrag zwischen VERAG und dem Klienten. Allfällige abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Klienten werden selbst bei Kenntnis durch VERAG nicht Vertragsbestandteil. 

 

1. Pflichten von VERAG

1.1. VERAG verpflichtet sich, für den Versicherungskunden eine angemessene Risikoanalyse zu erstellen und darauf aufbauend ein angemessenes Deckungskonzept zu erarbeiten.
VERAG hat den Versicherungskunden fachgerecht und den jeweiligen Kundenbedürfnissen entsprechend zu beraten, aufzuklären und den nach den Umständen des Einzelfalls bestmöglichen Versicherungsschutz zu vermitteln.
Der Klient nimmt zur Kenntnis, dass diese Risikoanalyse und das Deckungskonzept ausschließlich auf den Angaben des Klienten sowie den dem Versicherungsmakler allenfalls übergebenen Urkunden basieren und daher unrichtige und / oder unvollständige Informationen durch den Klienten die Ausarbeitung eines angemessenen Deckungskonzepts verhindern. 
Die Vermittlung des bestmöglichen Versicherungsschutzes durch VERAG erfolgt in angemessener Bearbeitungszeit unter Berücksichtigung des Preis-Leistungs-Verhältnisses: das bedeutet, dass neben der Höhe der Versicherungsprämie insbesondere auch die Fachkompetenz des Versicherers, seine Gestion bei der Schadensabwicklung, seine Kulanzbereitschaft, die Vertragslaufzeit, die Möglichkeit und Wahrscheinlichkeit von Schadensfallkündigungen, die Höhe von Selbstbehalten etc. relevant sind. Die Vermittlung von Verträgen bei Direktversicherern sowie von Versicherungsverträgen, die nur im Handel angeboten werden, zählt nicht zum Leistungsspektrum von VERAG.
1.2. Die Interessenwahrung ist auf Versicherer mit Niederlassung in Österreich beschränkt, eine Ausweitung auf solche ohne Niederlassung in Österreich erfolgt nur gegen gesonderte Vereinbarung.
1.3. VERAG ist nur bei besonderer, schriftlicher Entgeltvereinbarung zur Tätigkeit nach § 28 Z 4 (Bekanntgabe von Rechtshandlungen etc.) und Z 5 (Prüfung des Versicherungsscheins) MaklerG verpflichtet. Diese Regelung gilt nicht für Verbrauchergeschäfte im Sinn des KSchG.
1.4. VERAG ist nur bei besonderer, schriftlicher Entgeltvereinbarung zur Tätigkeit nach § 28 Z 6 (Unterstützung bei der Abwicklung von Versicherungsfällen) und Z 7 (laufende Überprüfung der Versicherungsverträge und gegebenenfalls Unterbreitung von Vorschlägen für eine Verbesserung des Versicherungsschutzes) MaklerG verpflichtet.
1.5. Sollten abweichend vom Inhalt der Punkte 1.3. und 1.4. diese Aufgaben dennoch einmalig oder auch wiederholt unentgeltlich von VERAG erbracht werden, kann daraus keinesfalls ein Anspruch des Klienten auf unentgeltliche Erbringung oder eine Haftung von VERAG abgeleitet werden.
1.6. VERAG ist zur Verschwiegenheit verpflichtet, hat Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Klienten, die bei seiner Beratung bekannt wurden, zu wahren und dem Versicherer nur solche Informationen weiterzugeben, die zur Beurteilung des zu versichernden oder versicherten Risikos notwendig sind.


2. Pflichten des Klienten

2.1. VERAG benötigt für die sorgfältige und gewissenhafte Erbringung der unter Punkt 1 beschriebenen Leistungen alle sachbezogenen Informationen und Unterlagen, über die der Klient verfügt, um eine fundierte Beurteilung der individuellen Rahmenbedingungen vorzunehmen und dem Klienten den nach Umständen des Einzelfalls bestmöglichen Versicherungsschutz vermitteln zu können. Aus diesem Grund wird der Klient alle für den Abschluss der gewünschten Versicherungen und für VERAG zur korrekten Erfüllung des Auftrages notwendigen und relevanten Daten, Informationen und Unterlagen rechtzeitig, wahrheitsgemäß und vollständig bekanntgeben und VERAG von allen Umständen, die für die in Punkt 1 beschriebenen Leistungen von Relevanz sein können, in Kenntnis setzen.
Ebenso wird er alle für die Versicherungsdeckung relevanten Veränderungen, insbesondere Adressänderungen, Änderungen der Tätigkeit, Auslandstätigkeiten, Gefahrenerhöhungen usw., VERAG unverzüglich und unaufgefordert schriftlich bekanntgeben.
Der Klient hat – wenn erforderlich – an einer Risikobesichtigung durch VERAG oder den Versicherer nach vorheriger Verständigung und Terminabsprache teilzunehmen und auf besondere Gefahren von sich aus hinzuweisen.
Der Klient nimmt zur Kenntnis, dass zwischen der Bekanntgabe eines Risikos oder eines Versicherungswunsches und der Empfehlung eines Versicherungsvertrages durch VERAG ein von der Komplexität des zu versichernden Risikos abhängiger Zeitraum besteht, in dem keine Deckung vorhanden sein und für den auch VERAG keine Haftung übernehmen kann.
2.2. Der Klient nimmt zur Kenntnis, dass ein von ihm oder für ihn von VERAG unterfertigter Antrag noch keinen Versicherungsschutz bewirkt und der Annahme durch den Versicherer bedarf.
Der Klient nimmt zur Kenntnis, dass zwischen Unterfertigung des Versicherungsantrages und dessen Annahme durch den Versicherer ein ungedeckter Zeitraum bestehen kann und Veränderungen des Risikos in diesem Zeitraum anzeigepflichtig sind.
2.3. Der Klient wird alle durch die Vermittlung von VERAG übermittelten Versicherungsdokumente auf sachliche Unstimmigkeiten und allfällige Abweichungen vom ursprünglichen Maklerauftrag überprüfen und allfällige Unstimmigkeiten/Abweichungen VERAG zur Berichtigung mitteilen.
Diese Regelung gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.
2.4. Der Klient nimmt zur Kenntnis, dass mündliche Nebenabreden mit VERAG und / oder deren Mitarbeitern unwirksam und alle Aufträge und Anweisungen an VERAG schriftlich zu erteilen sind. Abweichungen von diesem Erfordernis bedürfen der Schriftlichkeit. 
Diese Regelung gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.

2.5. Der Klient nimmt zur Kenntnis, dass er als Versicherungsnehmer Obliegenheiten aufgrund des Gesetzes und von Versicherungsbedingungen vor, im und nach dem Versicherungsfall einzuhalten hat, deren Nichteinhaltung zur Leistungsfreiheit oder Kürzung der Leistung des Versicherers führen kann.
2.6. VERAG weist darauf hin, dass die Erfassung von Daten durch den Versicherungsmakler noch nicht zum Bestehen eines vertraglichen Verhältnisses zwischen dem Klienten und VERAG führt.

 

3. Zustellungen, Elektronischer Schriftverkehr

3.1. Als Zustelladresse des Klienten gilt die dem Versicherungsmakler zuletzt bekannt gegebene Adresse. Nachrichten erreichen VERAG rechtswirksam innerhalb der Bürozeiten (Montag bis Donnerstag, 09:00–16:30; Freitag, 09:00 - 16:00). Erklärungen des Klienten reisen auf dessen Gefahr und der Klient trägt das Risiko bei der Kommunikation, insbesondere im Rahmen der elektronischen Kommunikation.
Im Zweifelsfall ist der Klient dazu angehalten, den Zugang seiner Erklärung telefonisch zu erfragen.
3.2. Der Klient nimmt zur Kenntnis, dass aufgrund vereinzelt auftretender, technisch unvermeidbarer Fehler die Übermittlung von E-Mails unter Umständen dazu führen kann, dass Daten verloren gehen, verfälscht oder bekannt werden. Für diese Folgen übernimmt VERAG eine Haftung nur dann, wenn sie dies verschuldet hat. Der Zugang von E-Mails an VERAG bewirkt jedenfalls noch keinen Versicherungsschutz oder Abschluss eines Versicherungsvertrages.

 

4. Haftung

4.1. Wegen der großen Zahl und Mannigfaltigkeit der Geschäftsvorfälle ist für die gesamte Geschäftsverbindung die Haftung von VERAG für allfällige Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt; bei Verbrauchergeschäften gilt diese Haftungseinschränkung nur für andere Schäden als Personenschäden.
Außer bei Verbrauchergeschäften ist die Haftung von VERAG mit der Höhe der gesetzlichen Mindesthaftpflichtversicherungssumme beschränkt und erstreckt sich außer im Fall des Vorsatzes nicht auf entgangenen Gewinn.
4.2. Schadenersatzansprüche gegen VERAG müssen vom Klienten innerhalb von 6 Monaten nach Kenntnis des Schadens und des Schädigers gerichtlich geltend gemacht werden, längstens jedoch innerhalb von 3 Jahren ab Abschluss des schadenbegründenden Sachverhalts (absolute Verjährung). 
Diese Regelung gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.

 

5. Entgeltsanspruch

5.1. Im Zusammenhang mit vermittelten Verträgen sind Entgelt von VERAG die direkt vom Versicherer erhaltenen Vergütungen. Diese Vergütungen sind Provisionen gemäß § 30 Maklergesetz, etwaige Abschluss-/ Folge-/ Betreuungs-/ Umsatz-/ Bestands-/ Beteiligungs-Provisionen bzw. Bonifikationen udgl. sowie andere wirtschaftliche Vorteile jeglicher Art. Die Vertragsparteien vereinbaren ausdrücklich, dass – wie auch schon bisher – sämtliche derartige Vorteile aus dem gegenständlichen Auftragsverhältnis, welcher Art auch immer, ausschließlich VERAG zustehen.
5.2. Allenfalls verrechnet VERAG bei gesonderter schriftlicher Vereinbarung für ihre Leistungen – sei es ausschließlich oder in Ergänzung zu vorhin genannten Vergütungen – Honorare direkt mit dem Klienten.
IdZ wird ausdrücklich auf § 138 Abs. 1 GewO hingewiesen.

 

6. Sonstiges

6.1. Die Tätigkeit von VERAG wird, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich anders vereinbart, örtlich auf Österreich beschränkt.
6.2. Soweit im Einzelfall keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen, gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts
6.3. Erfüllungsort ist der Ort der Betriebsstätte von VERAG.
6.4. Bei Streitigkeiten ist ausschließlich das sachlich zuständige Gericht am Ort der Betriebsstätte von VERAG – bei Verbrauchern am Ort ihres Wohnsitzes, ihres gewöhnlichen Aufenthaltes oder ihrer Beschäftigung – zuständig, soweit im Einzelfall keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen.
6.5. Die Vertragsparteien werden die AGB auf allfällige Rechtsnachfolger übertragen und bestätigen, dass die AGB auch dann gültig sind, falls der Klient oder VERAG ihre Rechtsform ändern, ihr Unternehmen oder ihr Vermögen in eine Gesellschaft einbringen, eine Fusion vornehmen oder auf andere Art eine Änderung in der Rechtsperson des Klienten oder von VERAG eintritt. 
Die Verpflichtung zur Vornahme aller Rechtshandlungen, die für die Weitergeltung der AGB notwendig sind, ist vereinbart. Dies gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.
6.6. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, jegliche Änderung in der Person der Vertragspartner dem anderen Teil jeweils unverzüglich schriftlich bekanntzugeben. 
6.7. Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen von bzw. zu den AGB regelt ein gesonderter Maklervertrag.

 

7. Salvatorische Klausel

7.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig oder undurchsetzbar sein oder werden, wird dadurch der Restvertrag nicht berührt. In einem solchen Fall wird die ungültige oder undurchsetzbare Bestimmung durch eine solche ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der undurchsetzbaren oder ungültigen Bestimmung möglichst nahekommt.
Diese Regelung gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.